I. Vertragsabschluss

1              Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Käufers wird hiermit widersprochen. Unsere AGB werden alleiniger Vertragsinhalt, sofern der Auftraggeber/Käufer ihnen nicht schriftlich binnen 8 Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung widerspricht.

2.             Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unseres Verkaufspersonals werden erst durch schriftliche Bestätigung unserer im Handelsregister eingetragenen Bevollmächtigten verbindlich.

3.             Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Ablichtungen, Zeichnungen, Gewichts - und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer/Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers/Verkäufers zugänglich gemacht werden.

II. Preise

1.             Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk bzw. Lager. Frachtkosten, Verpackung zum Selbstkostenpreis und Mehrwertsteuer in der jeweilig geltenden Höhe werden gesondert berechnet.

2.             Der Auftragnehmer/Verkäufer behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetragenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Auftragnehmer/Käufer ein Kündigungsrecht.

3.             Eine nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge oder nachträgliche Herabsetzung der Stückzahl bei vereinbarter Teillieferung sowie die Verringerung vereinbarter Abrufe ist grundsätzlich nicht zulässig. Erklären wir uns im Einzelfall mit der Vertragsänderung einverstanden, erhöhen sich die Stückpreise auch unter Berücksichtigung zusätzlicher Rüst- und Anlaufkosten.

III. Lieferzeit

1.             Leistungsort für die Lieferungen ist der Firmensitz, des Auftragnehmers/Verkäufers.

2.             Der Auftragnehmer/Verkäufer gerät mit seiner Lieferverpflichtung nur dann ohne Mahnung des Auftraggebers/Käufers in Verzug, wenn für die Lieferung eine nach dem Kalender bestimmbare Zeit ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart worden ist. Die Mahnung des Auftraggebers/Käufers hat schriftlich zu erfolgen.

3.             Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber/Käufer zu beschaffenden Unterlagen Genehmigungen, Freigaben, Eingang einer vereinbarten Anzahlung und der Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Bei Verkäufen ab Werk ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wenn Versandbereitschaft mitgeteilt wurde, sofern die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden konnte

4.             Ereignisse höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen und unvorher- gesehenen Umständen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen z.B. Feuer, Maschinendefekte, Rohstoff- oder Energiemenge!, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Behinderung der Verkehrswege etc.) wobei es unbeachtlich ist, ob diese Behinderung primär uns oder unsere Zulieferer treffen, geben uns das Recht, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern. Für den Fall des Eintritts dieser unvorhergesehenen Ereignisse wird, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder für den Fall der nachträglichen, sich herausstellenden Unmöglichkeit der Ausführung, der Vertrag entsprechend angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5.             Im Fall des Verzuges ist uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Auftraggeber/Käufer für diejenigen Mängel und Leistungen zurücktreten, die wir bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet haben. Dem Auftraggeber/Käufer steht nur dann ein Rücktrittsrecht vom gesamten Vertrag zu, wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für ihn völlig ohne Interesse sind.

6.             Wenn dem Auftraggeber/Käufer wegen einer Verzögerung, die infolge Verschuldens des Auftragnehmers/Verkäufers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1 /2 von Hundert, im Ganzen aber höchstens 5 von Hundert vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung. der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

IV. Versand, Gefahrübergang

1.             Verpackung, Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Mit der Übernahme der Ware wobei Teillieferungen zulässig sind - an den Spediteur oder Frachtführer oder sonstiges, auch eigenes Personal, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Bei der Versendung unter Einsatz eigenen Personals wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

2.             Vertragsgemäße versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, da wir anderenfalls berechtigt sind, sie auf Kosten und Gefahr des Auftraggeber/Käufer zu versenden oder sie gegen den marktüblichen Preis zu lagern.

V. Bestellung auf Abruf

1.             Bei langfristigen Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sondererteilungen für etwa gleiche monatliche Liefermengen aufzugeben, da wir anderenfalls berechtigt sind, die Bestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen.

2.             Für die Erledigung eines jeden Abrufes muss eine angemessene Frist eingeräumt werden. Wir gewähren, wenn nichts anderes vereinbart ist, eine Frist von 30 Tagen, vom Tag des vereinbarten Abruftermines ab gerechnet, ist diese Frist abgelaufen, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Ware sofort in Rechnung zu stellen und sie gleichzeitig bis zum Abruf auf Kosten des Bestellers zu lagern oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

VI. Zahlung

1.             Ab 31.12.2001 wird bei fehlender anderslautender Vereinbarung nur EURO als Zahlungsmittel akzeptiert.

2.             Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen soweit nichts anderes vereinbart ist. Vom Tag der Fälligkeit an ist der geschuldete Kaufpreis in Höhe van .5 % p.a. zu verzinsen

3.             Kommt der Auftraggeber/Käufer mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, Ver- zugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach EURO-Einführungsgesetz zu fordern. Kann der Auftragnehmer/Verkäufer einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Die übrigen Rechte des Auftragnehmers/Verkäufers im Falle eines Verzuges des Auftraggebers/Käufers bleiben davon unberührt.

4.             Gerät der Auftraggeber/Käufer in Verzug, löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder werden uns nachträglich Umstände bekannt, aus denen sich eine Verschlechterung seiner Zahlungsfähigkeit ergeben, werden unsere gesamten Forderungen abweichend von den obigen Zahlungsbedingungen sofort fällig. Zur weiteren Lieferung sind wir in diesem Fall nur verpflichtet, wenn uns der Auftraggeber/Käufer Vorauszahlung anbietet. Werden keine Bezahlungen Zug um Zug gegen eine Lieferung angeboten, so sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

5.             Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten wegen von uns nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellter Geldforderungen ist ausgeschlossen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1.             Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber/Käufer und uns unser Eigentum. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers/Käufers sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

2.             Wird Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, so geschieht dies für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass wir dabei verpflichtet werden.

3.             Wird Vorbehaltsware mit anderer Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, so steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der anderen verwendeten Ware und Materialien zu. Sofern durch die Vermischung oder Verbindung unser Eigentum erlischt, werden uns vom Auftraggeber/Käufer anteilig nach Rechnungswert die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand übertragen und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

4.             Ein Verkauf unserer Vorbehaltsware darf durch den Auftraggeber/Käufer nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, erfolgen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Forderung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf uns übergeht.

5.             Die Forderungen des Auftraggebers/Käufers aus der Weiterveräußerung werden mit widerspruchsloser Annahme unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. Ziffer I an uns abgetreten.

6.             Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zusammen veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiter Veräußerung in Höhe des Miteigentumsanteils abgetreten.

7.             Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber/Käufer zur Erfüllung eines Werkes oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gilt hinsichtlich der Abtretung der Forderung aus dem Werklieferungsvertrag Ziffer VII Abs. 4 ff. entsprechend,

8.             Übersteigt der Wert unserer bestehenden Sicherheiten die Summe der gesicherten

Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers/Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

9.             Zur Einziehung der Forderungen aus Weiterveräußerung ist der Auftraggeber/Käufer berechtigt. Dies gilt dann nicht, wenn er sich uns gegenüber im Verzug befindet oder wir aufgrund einer uns bekannten wesentlichen Vermögensverschlechterung die Einziehungsermächtigung widerrufen.

10.           Der Besteller/Käufer ist verpflichtet, seinen Vertragspartner von der Abtretung zu informieren, soweit dies nicht durch uns geschieht. Er ist weiter verpflichtet, uns die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen sofort - spätestens doch 6 Tage nach Aufforderung - zu geben.

11.           Pfändungen sowie sonstige Beeinträchtigungen unserer Rechte aus der Vorbehaltsware begründen eine sofortige Benachrichtigungspflicht uns gegenüber. Eine weitere Abtretung der Forderungen, wie z. B. Factoring, ist dem Auftraggeber/Käufer nicht gestattet.

VIII. Leistungsbeschreibung, Werkzeuge

1.             Soweit Einzelheiten Ober die Gestaltung einschließlich der einzuhaltenden Toleranzen durch DIN-Normen festgelegt sind, sind diese DIN-Normen in der größten Toleranzgruppe einzuhalten, Abweichungen von den Bestimmungen der DIN-Normen sind besonders schriftlich zu vereinbaren.

2.             lm Übrigen behalten wir uns Abweichungen im handelsüblichen Umfang vor.

3.             Wärmebehandlung bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung.

4.             Die für die Fertigung der Waren hergestellten Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben unabhängig von der Berechnung von Kostenanteilen unser Eigentum. Wird eine Aufbewahrungsfrist der Werkzeuge gewünscht, ist dies schriftlich mitzuteilen.

5.             Unterlagen aller Art, die wir dem Kunden zur Verfügung stellen, wie Muster, Zeichnungen u.ä., bleiben Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind auf unser Verlangen jederzeit, im Übrigen unaufgefordert zurückzugeben, wenn sie zur Erledigung der Bestellung nicht mehr benötigt werden.

IX. Prüfung und Abnahme

1.             Die handelsübliche Prüfung der äußeren Beschaffenheit, d. h. Prüfung auf Abmessung auf Zeichnungen, Oberflächenfehler und Oberflächenrisse sowie bei wärmebehandelten Stücken die stichprobenweise Prüfung auf Festigkeit, sind im Stückpreis eingeschlossen. Darüber hinausgehende Prüfungen werden besonders berechnet.

2.             Ist eine Abnahme vereinbart oder aufgrund der entsprechenden Werkstoffnormen notwendig, hat dies bei uns sofort nach Meldung der Versandbereitschaft zu erfolgen, wobei die dadurch entstellenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers/Käufers gehen. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb von 3 Tagen nach Meldung der Versandbereitschaft, sind wir berechtigt, das Material ohne Abmahnung zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Wir verpflichten uns in diesen Fällen, darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf von weiteren 2 Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft die Annahme als erfolgt gilt, es sei denn, es würden nicht erkennbare Mängel vorliegen.

X. Gewährleistung

1.             Der Auftraggeber/Käufer hat unsere Ware unverzüglich nach Ablieferung oder Meldung der Versandbereitschaft zu untersuchen. Mängel, die hierbei erkennbar sind, müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung bzw. Meldung der Versandbereitschaft schriftlich angezeigt werden. Dabei ist eine eventuell begonnene Be- oder Verarbeitung unverzüglich einzustellen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht entdeckt werden können, so z. B. erst nach spanabhebender Weiterverarbeitung, müssen unverzüglich schriftlich nach Auftreten gerügt werden, spätestens jedoch 6 Monate nach Ablieferung. Der Auftraggeber/Käufer ist verpflichtet die gelieferte Ware auf Vollständigkeit unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, sollte er dabei zu gering gelieferten Mengen feststellen, hat er dies unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Tagen dem Auftragnehmer/Verkäufer anzuzeigen.

1a.           Bei berechtigter, fristgemäßer und schriftlicher Mängelrüge nehmen wir nach unserer Wahl die mangelhafte Ware entweder zurück, bessern sie nach oder vergüten den Minderwert. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht nach, so steht dem Auftraggeber/Käufer das Recht zur Rückgängig-machung des Vertrages zu.

1 b.          Wir sind berechtigt eine Mängelgewährleistung solange nicht zu erbringen als uns der Auftraggeber/Käufer die mangelhafte Ware nicht auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung stellt.

1 c.          Bei Ansprüchen auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind - sogenannte Mangelfolgeschäden -, haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für nicht vorhersehbare Schäden haften wir nicht, im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung gerade den Zweck verfolgte, den Käufer gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.

2.             Zusätzliche Gewährleistungsbestimmungen für Höhensicherungsgeräte, Personen-/Materialaufzüge und Lastsicherungsgeräte.

2a.           Wir übernehmen die Gewährleistung für Herstellungs- oder Materialfehler für die Dauer von 12 Monaten ab Lieferdatum.

2b.           Die Gewährleistung erstreckt sich unter Ausschluss jeglicher weiterer Haftung auf den Ersatz oder die Instandsetzung der von uns als fehlerhaft anerkannten Teile.

2c.           Die Geräte sind uns zur Überprüfung der Beanstandung und Instandsetzung kostenfrei an den Sitz unseres Unternehmens zu übersenden. Etwaige Begleit- oder Folgeschäden, wie Kosten der Demontage und Montage, Transport oder Arbeitsausfallkosten werden von uns nicht übernommen.

2d.           Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf

-Teile fremder Herkunft, die nicht von uns montiert wurden, beispielsweise Drahtseile                                                                                                                 

-Geräte, die ohne unser Einverständnis selbst oder durch Dritte abgeändert oder repariert wurden oder deren Plombe beschädigt ist,

-Geräte, deren Beschädigung auf unsachgemäße Anwendung und Nutzung zurückzuführen ist.

In diesen Fällen wird von uns jede Verantwortung abgelehnt.

2e.           Die Geräte dienen der Sicherheit von Personen; sie müssen deshalb sachgemäß bedient und behandelt werden. Die Geräte müssen alle 12 Monate durch uns oder speziell von uns bezeichneten Revisionsstellen revidiert und auf ihren einwandfreien Zustand überprüft werden. Die einschlägigen, am Verwendungsort geltenden behördlichen Vorschriften sind genau zu beachten.

2f.            Unsere Gewährleistungsbedingungen sind nur gültig, wenn sie rechtsverbindlich von Kunden in der Anleitung des jeweiligen Gerätes sowie in dem Gewährleistungsschein unterzeichnet sind. Der Gewährleistungsschein muss nach Erhalt des Gerätes an den Auftragnehmer/Verkäufer zurückgeschickt worden sein. Mit der Unterschrift erkennt der Kunde unsere Gewährleistungsbestimmungen an.

2g.           Bei Beanspruchung der Gewährleistung ist die entsprechende Anleitung ausnahmslos mit einzuschicken.

XI. Haftungsausschluss, Haftpflicht

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wobei dies Schäden betreffen muss, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise erwartet werden konnten. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber/Käufer gegen diese Schäden üblicherweise versichert werden kann oder versichert ist. Im Übrigen wird die Haftung auf den Deckungsumfang unserer Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsstand und Gerichtsort ist Olpe-Biggesee.